Schulforum

Das Schulforum hat den gleichen Aufgabenbereich wie das Klassenforum und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die zwei oder mehrere Klassen der Schule betreffen.

 

Die Einberufung des Schulforums erfolgt durch den Schulleiter. Die erste Sitzung muss innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres  stattfinden. Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und die Elternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Pro Klasse sind jeweils ein Klassenlehrer  und ein Klassenelternvertreter stimmberechtigt. Falls an der Schule ein Elternverein besteht, muss der ‚Obmann bzw. die Obfrau eingeladen werden. Er bzw. sie hat beratende Stimme. Sofern der Schulleiter dem Schulforum nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme. Das Schulforum ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für schulautonome Entscheidungen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Aufgaben des Klassen- bzw. Schulforums

 

SchUG § 63 a ( 2)

 

1. Die Entscheidung über…

a) mehrtägige Schulveranstaltungen

b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung

c) die Hausordnung

d) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen

e) die Bewilligung zur Organisierung  der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen

f) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung

g )die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege

h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen

i) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen

j) schulautonome Schulzeitregelung

k) die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln

l) due Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern

m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung von Leistungen***

n) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen

 

Für VS, HS, NMS, Sonderschulen und Polytechnische Schulen werden im Bundesgesetz Grundsatzbestimmungen formuliert.

Bitte Ausführungsgesetze der Länder beachten!

 

2.) die Beratung insbesondere über….*

a) wichtige Fragen des Unterrichtes,

b) wichtige Fragen der Erziehung,

c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen

d) die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,

e) die Wahl von Unterrichtsmitteln,

f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln**,

g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

 

* Neben den hier angeführten Angelegenheiten kann auch über andere beraten werden.

**Siehe Rundschreiben Nr.17/2002 des BMUKK vom 2.4.2002 – Offenlegung und Gebarung gegenüber Schulpartnern (www.bmukk.gv.at/ministerium unter dem Menüpunkt Rundschreiben)

*** In der VS und der Sonderschule sowie an der NMS kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

 

(Quelle: Schulanfangszeitung des kath. Familienverbandes Österreichs für alle Schultypen 2014/15)